Satzung

Stand: März 2010

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der am 30. Oktober 1991 in Heusenstamm gegründete Verein führt den Namen "TC Martinsee Heusenstamm". Der Verein hat seinen Sitz in Heusenstamm. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen und führt den Zusatz e.V.
1.2 Der Verein ist Mitglied beim Landessportbund Hessen und bei den zuständigen Landesverbänden.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
2.1 Der Verein dient der Pflege und der Förderung des Tennissports.
2.2 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschn. "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Tennisanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
2.3 Der Verein ist auf dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut. Er ist parteipolitisch neutral und kennt keine Unterschiede konfessioneller, rassischer und beruflicher Art.

§ 3 Mitglieder
3.1 Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
3.2 Für den Sportbetrieb der jugendlichen Mitglieder gelten besondere Richtlinien.
3.3 Mitglieder, oder dem Verein besonders verbundene Nichtmitglieder, können nach den Bestimmungen der Ehrenordnung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben alle satzungsmäßigen Rechte; von der Beitragspflicht sind sie befreit.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins, kann jede natürliche Person werden.
4.2 Als aktives oder passives Mitglied kann durch schriftlichen Aufnahmeantrag dem Verein beitreten, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4.3 Aufnahmefähig als jugendliches Mitglied ist, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Zur Aufnahme ist die Vorlage der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Kinder unter 6 Jahren können vom gesetzlichen Vertreter angemeldet werden.
4.4 Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; dessen Beschluss ist nicht anfechtbar.
4.5 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedsbestätigung. Sie endet mit allen Rechten und Pflichten in den Fällen des § 12.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Jedes Mitglied erhält ein auf seinen Namen lautendes Mitgliedsschild.
5.2 Die Mitglieder sind berechtigt, die allgemein zugänglichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei müssen etwaige Weisungen des Vorstandes, der Übungsleiter und des Platzwartes sowie bestehende Regeln und Vorschriften beachtet werden.
5.3 Für Jugendliche gelten hinsichtlich der Teilnahme an jeglichen Vereinsveranstaltungen besondere Richtlinien und das Gesetz zum Schutz der Jugend.
5.4 Jedes Mitglied soll grundsätzlich die für die betreffende Sportart angemessene Sportkleidung tragen. Näheres regelt die Spiel- und Platzordnung.
5.5 Die Rechte aus der Zugehörigkeit zum Verein sind nicht übertragbar.
5.6 Wird - vorsätzlich oder fahrlässig - das Vereinsvermögen beschädigt oder dessen Unbrauchbarkeit oder Verlust herbeigeführt, so ist Schadenersatz zu leisten.
5.7 Die Mitglieder sind zur Zahlung des durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird jährlich im Voraus im ersten Quartal abgebucht.
5.8 Die Mitglieder sind verpflichtet, beim Eintritt den Verein zum unbaren Einzug aller Zahlungsverpflichtungen während der Mitgliedschaft zu bevollmächtigen.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
6.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
6.2 Gewählt werden können alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
6.3 Die Rechte der Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ergeben sich aus der Jugendordnung.

§ 7 Beiträge
7.1 Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen für alle Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten.
7.2 Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand den Beitrag in begründeten Ausnahmefällen stunden, ermäßigen oder erlassen.
7.3 Der Vorstand ist von Beitragspflichten frei.

§ 8 Unfall- und Haftpflichtversicherung
8.1 Der Verein ist über den Landessportbund Hessen durch eine Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung zugunsten aller Mitglieder bei der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, der Fachverbände und des Landessportbundes Hessen versichert.
8.2 Schadensfälle sind dem Verein (Vorstand) unverzüglich zu melden.
Bei Unfällen ist eine durch Zeugen - soweit vorhanden - belegte Darstellung des Unfalls beizufügen.
8.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus der Vereinstätigkeit.

§ 9 Haftung
9.1 Der Verein haftet nicht für Unfälle beim Sportbetrieb oder Schäden durch Sachverlust auf der Sportanlage und in Übungsräumen.
9.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen ausschließlich.

§ 10 Ehrungen
10.1 Langjährige Mitglieder oder Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, sowie besonders erfolgreiche Sportler können geehrt werden.
10.2 Die Ehrungen werden nach den Bestimmungen der Ehrenordnung vorgenommen.

§ 11 Maßregelung
Der Vorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder nach deren vorheriger Anhörung bei Verstößen gegen die Vereinsdisziplin sowie bei unsportlichem Verhalten folgende Maßnahmen zu verhängen:
a) Verweis
b) Ersatzleistung für schuldhaft verursachte Schäden
c) zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen.
Der Bescheid über die Maßnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Maßregelung ist die Anrufung des Ehrenrates innerhalb von 30 Tagen zulässig. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft
12.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösen des Vereins.
12.2 Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss bis zum 1. Oktober schriftlich unter Einschreiben dem Vorstand erklärt werden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds auch einer Kündigung während des Kalenderjahres entsprechen.
12.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden
a) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung über einen Zeitraum von 6 Monaten,
b) wenn es sich vereinsschädigend oder unehrenhaft verhalten hat oder
c) wenn es grob gegen die Vereinsdisziplin verstoßen hat.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Ehrenrat innerhalb einer Frist von 30 Tagen zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
12.4 Beim Ausscheiden eines Mitglieds sind die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und das Mitgliedsschild sofort an den Vorstand zurückzugeben.
12.5 Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 13 Vereinsorgane
13.1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Jugendversammlung
c) der Vorstand
d) der Ehrenrat.
13.2 Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.


§ 14 Mitgliederversammlung
14.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
14.2 Der Vorstand beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung ein, die bis zum 1.4. des Jahres stattfinden und deren Termin im Veranstaltungskalender bekannt gegeben werden soll. Zusätzlich sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Vereinsrundschreiben einzuladen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist in die Einladung aufzunehmen.
14.3 Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f) Anträge
g) Verschiedenes
14.4 Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
14.5 Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen sind, dürfen nur dann zugelassen werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Auch diese Anträge (Dringlichkeitsanträge) sind schriftlich einzureichen. Die Anträge werden den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
14.6 Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Behandlungsgegenstände und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Versammlung ist dann wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, frühestens eine Woche nach Eingang des Antrags.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die
a) Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) Entlastung des Vorstands und des Ehrenrates,
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Bestätigung der Ehrenordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnung und Finanzordnung (EO, JO, GO, FO).
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Organe des Vereins,
e) Bestellung der Kassenprüfer,
f) Beiträge und Umlagen,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
h) Satzungsänderungen,
i) sonstige Anträge des Vorstands, des Ehrenrates sowie einzelner Mitglieder des Vereins.

§ 15a Aufgaben der Jugendversammlung
Die Aufgaben der Jugendversammlung werden in der Jugendordnung geregelt.

§ 16 Vorstand - Vertretung des Vereins
16.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
f) dem Schriftführer
g) dem Hallen- und Anlagenwart
16.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer und der Sportwart.
Je zwei vertreten gemeinsam, wobei der Kassenführer und der Sportwart nur bei Verhinderung von einem der beiden Vorsitzenden vertreten dürfen.
16.3 Für die Besetzung der Vorstandsämter Kassenwart, Sportwart, Schriftführer und Hallen- und Anlagenwart sind zur personellen Unterstützung des Vorstandes Stellvertreter zu wählen. Diese haben in ihrem Bereich Vorstandsmitgliedsrechte und –pflichten und sind bei jeweiliger Abwesenheit des Kassenwartes, Sportwartes, Schriftführer sowie Hallen- und Anlagenwartes auch stimmberechtigt im Vorstand.

§ 17 Wahl und Ergänzung des Vorstandes
17.1 Die Mitglieder des Vorstands werden aus der Reihe der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung, der Jugendwart durch die Jugendversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt.
17.2 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Rücktritt. Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit kann der Vorstand im Wege der "Selbstergänzung" das vakante Vorstandsamt besetzen. Sofern nicht ohnehin Vorstandswahlen anstehen, ist der "Nachrücker" durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes
18.1 Der Vorstand hat
a) die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen,
b) den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen und die Mittel zu bewirtschaften,
c) die Beschlüsse der Vereinsorgane, denen er verantwortlich ist, durchzuführen.
Er entscheidet über
a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
b) Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen.
18.2 Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 19 Ehrenrat
19.1 Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern. Darüber hinaus sind 3 Ersatzmitglieder zu wählen. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
19.2 Mitglieder des Ehrenrates können nur sein:
a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind,
b) Ehrenmitglieder.
19.3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
19.4 Dem Ehrenrat obliegen:
a) außergerichtliche Schlichtung persönlicher Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse,
b) Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszwecks, der Ehrung von Mitgliedern und anderer Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder sowie
c) sonstiger in dieser Satzung getroffener Regelungen.
19.5 Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 20 Beschlussfähigkeit der Organe
20.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
20.2 Die Mitgliederversammlung und die Jugendversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder hierzu ordnungsgemäß einberufen wurden.
20.3 Der Ehrenrat muss vollzählig anwesend sein, um Beschlüsse fassen zu können. Verhinderte Vollmitglieder müssen von Ersatzmitgliedern in einer festzulegenden Reihenfolge vertreten werden.

§ 21 Abstimmung
21.1 Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit Abstimmung durch Stimmzettel beschließen.
21.2 Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
21.3 Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 22 Wahlen
22.1 Bei Wahlen ist, falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden, durch Stimmzettel abzustimmen, bei nur einem Wahlvorschlag kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Erhält kein Vorgeschlagener mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
22.2 Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Zur Gültigkeit der Wahl ist die bindende Erklärung des Gewählten über die Annahme des Amtes erforderlich.
22.3 Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, bei Kassenprüfern jedoch nur einmal.

§ 23 Haushalts- und Kassenführung
23.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
23.2 Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen.
23.3 Die Vereinsgelder sind wirtschaftlich zu verwalten und bestimmungsgemäß in übersichtlicher Buchführung zu verwenden. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 24 Kassenprüfung
24.1 Nach Schluss des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist durch die zwei Kassenprüfer zu prüfen.
24.2 Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Vereins sein.
24.3 Über die Kassenprüfungen haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 25 Auflösung des Vereins
25.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
25.2 Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Heusenstamm mit der Maßgabe, dass es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden darf. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens auf die einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 26 Geschäftsordnung
In der Satzung nicht berührte Erfordernisse und Gegenstände werden in der Geschäftsordnung behandelt. Sie ist vom Vorstand aufzustellen und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Struktur und genereller Inhalt der vorstehenden Satzung wurden von der Mitgliederversammlung am 26.03.1993 genehmigt. In der Mitgliederversammlung vom 26.03. 2010 wurde die Satzung durch einige Änderungen zeitgemäß angepasst und von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Heusenstamm 26.März 2010 gez. Olf Kehr